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Kohler/Gebhart/Lenneis

Das Einkommensteuergesetz

Kommentar | Mit den gesetzlichen Änderungen und Erläuterungen und Anmerkungen

1. Aufl. 2015

ISBN: 978-3-7073-2062-6

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Kohler/Gebhart/Lenneis - Das Einkommensteuergesetz

§ 76 Lohnkonto

Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der Daten, die in ein Lohnkonto einzutragen sind, sowie Erleichterungen bei der Lohnkontenführung ab 2006 festgelegt werden (Lohnkontenverordnung 2006) – BGBl. II 84/2013

Auf Grund § 76 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 180/2004, wird verordnet:

§ 1.

(1) Folgende Daten sind fortlaufend in das Lohnkonto einzutragen:

1.

Der gezahlte Arbeitslohn (einschließlich sonstiger Bezüge und Vorteile im Sinne des § 25 EStG 1988) ohne jeden Abzug unter Angabe des Zahltages und des Lohnzahlungszeitraumes,

2.

die einbehaltene Lohnsteuer,

3.

die Beitragsgrundlage für Pflichtbeiträge gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a, Z 4 und 5 EStG 1988,

4.

vom Arbeitgeber für lohnsteuerpflichtige Einkünfte einbehaltene Beiträge gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a, Z 4 und 5 EStG 1988,

5.

vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988,

6.

der Pauschbetrag gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sowie der Pendlereuro gemäß § 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988.

7.

der erstattete (rückgezahlte) Arbeitslohn gemäß § 16 Abs. 2 EStG 1988,

8.

die Bemessungsgrundlage für den Beitrag zur BV-Kasse (§ 26 Z 7 lit. d EStG 1988) und der geleistete Beitrag,

9.

die Beiträge an ausländische Pensionskassen (einschließlich Beiträge an ausländische Einrichtungen im Sinne des...

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