Das Einkommensteuergesetz
1. Aufl. 2015
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§ 68 Besteuerung bestimmter Zulagen und Zuschläge
Zu § 68:
1) Die Anzahl der begünstigten Überstunden beträgt zehn Stunden und der Höchstbetrag 86 €.
Für die übrigen Zulagen und Zuschläge (SEG-Zulagen, Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit – Abs. 1) gilt ein einheitlicher Freibetrag von 360 Euro. Darüber hinaus erfolgt die Besteuerung nach dem Tarif. Für während der begünstigten Arbeitszeit (Sonntag, Feiertag, Nachtzeit) erbrachte Überstunden gilt ebenfalls der Freibetrag von 360 Euro.
2)Zu § 68 Abs. 6 und § 124b Z 242 (BGBl. I 53/2013):erstmals anzuwenden bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2013, bzw. für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden.
Im 2. Satz wurde die Wortfolge „auf Grund der Beschaffenheit ihrer Arbeit überwiegend“ gestrichen.
Unter Nachtarbeit ist eine Arbeitszeit zwischen 19 Uhr und 7 Uhr zu verstehen, die auf Grund betrieblicher Erfordernisse anfällt. Zusätzlich ist erforderlich, dass in diesen Zeitraum eine zusammenhängende Arbeitszeit (Blockzeit) von zumindest drei Stunden fällt.
Bei Arbeitnehmern, deren Normalarbeitszeit im Lohnzahlungszeitraum auf Grund der Beschaffenheit ihrer Arbeit überwiegend in der Zeit von 19 Uhr bis 7 Uhr...