Das Einkommensteuergesetz
1. Aufl. 2015
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§ 67 Sonstige Bezüge
Zu § 67:
1)Zu § 67 Abs. 1 und § 124b Z 194 (Abgabenänderungsgesetz 2011, AbgÄG 2011, BGBl. I 76/2011), anzuwenden ab der Veranlagung 2012 bzw. für Lohnzahlungszeiträume, die nach enden:
Im Abs. 1 werden Freibetrag und Freigrenze für die Bezüge gemäß Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5 erster Teilstrich, Abs. 6 bis 8 und Abs. 10 ausgeschlossen.
2)Zu § 67 Abs. 1 und 2, Abs. 3 und 4, jeweils zweiter Satz, Abs. 5, Abs. 6, Abs. 7 und Abs. 8 lit. f und g, Abs. 12 sowie § 124b Z 219 und 220 EStG 1988): Die Solidarabgabe soll befristet für vier Jahre (2013 bis 2016) gelten.
Bei sonstigen, insbesondere einmaligen Bezügen (z.B. 13. und 14. Gehalt) soll die begünstigte Besteuerung von 6% bei hohen Einkünften nicht mehr voll zustehen (Solidarabgabe). Die Besteuerung soll für sonstige Bezüge bis zu einem Jahresbruttobezug von ca. 185.000 Euro (Jahreseinkünfte ohne Sonderzahlungen von ca. 150.000 Euro) wie bisher mit 6% unter Berücksichtigung des Freibetrages von 620 Euro und der Freigrenze von 2 100 Euro erfolgen. Darüber hinausgehende sonstige Bezüge sollen bis zu einem Jahresbruttobezug von ca. 360.000 Euro (Jahreseinkünfte ohne Sonderzahlungen von ca. 300.000 Euro) mit 27% und darüber hinausgehende Bezüge b...