Das Einkommensteuergesetz
1. Aufl. 2015
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§ 66 Lohnsteuertarif
Zu § 66:
1) Der Tagesteiler im Lohnsteuertarif ist dem des ASVG (der Monat ist mit 30 Arbeitstagen zu berechnen) angepasst. Bei durchgehender Beschäftigung ist ein einheitlicher Lohnzahlungszeitraum von einem Kalendermonat anzuwenden. Die Bestimmungen des § 78 Abs. 2 werden dadurch nicht eingeschränkt.
Es sind nur zwei Arten von Lohnzahlungszeiträumen zulässig:
Der regelmäßige Lohnzahlungszeitraum umfasst einen Kalendermonat und gilt für alle Fälle eines im Kalendermonat durchgehenden Dienstverhältnisses. Ein durchgehendes Dienstverhältnis liegt dabei auch dann vor, wenn ein Arbeitnehmer regelmäßig nur an bestimmten Tagen des Kalendermonats tätig wird und auch nur für diese Tage Lohn erhält (z.B. einmal wöchentlich tätiges Reinigungspersonal, Wochenendtaxifahrer).
Ein vom Kalendermonat abweichender Lohnzahlungszeitraum ist ausschließlich bei einem während eines Kalendermonats beginnenden oder endenden Dienstverhältnis zugelassen. In einem solchen Falle hat der Lohnzahlungszeitraum zwingend einen Tag zu umfassen.
Andere Lohnzahlungszeiträume (z.B. wöchentlich, zweiwöchentlich, vierwöchentlich) dürfen nicht angewendet werden.
§ 78 Abs. 2 enthält eine Sonderregelung für Ab...