Das Einkommensteuergesetz
1. Aufl. 2015
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§ 62a [Nichterfüllung der Anmeldeverpflichtung]
1)Zu § 62a und § 124b Z 176 (Betrugsbekämpfungsgesetz 2010 – BBKG 2010, BGBl. I 105/2010):
Die neu hinzugefügte Bestimmung soll zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung klarstellen, dass bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart gilt. Für den Zeitraum der illegalen Beschäftigung ist das ausbezahlte Arbeitsentgelt auf einen Bruttolohn hochzurechnen. Wird der Steuerpflichtige im Rahmen eines Werkvertrages tätig und weist der Auftraggeber die Erfüllung der Meldepflichten gemäß § 119 ff. BAO oder § 18 GSVG (z.B. Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt) nach, so ist nicht von einer Nettolohnvereinbarung auszugehen, selbst wenn in weiterer Folge durch die Sozialversicherungsträger eine Umqualifizierung des Werkvertrages in ein Dienstverhältnis erfolgt.
Diese Bestimmung soll nur für die abgabenrechtliche Beurteilung gelten und hat damit keine Auswirkungen auf andere Materien (z.B. Arbeitsrecht).
2)Zu § 62a (BGBl I 105/2014):
Der Arbeitnehmer kann gemäß § 83 Abs. 3 für die von ihm geschuldete Lohnsteuer unmittelbar in Anspruch genommen werden, wenn er mit dem Arbeitg...