Das Einkommensteuergesetz
1. Aufl. 2015
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§ 62 Berücksichtigung besonderer Verhältnisse
Zu § 62:
1) Im § 62 wird klargestellt, welche Werbungskosten, Sonderausgaben bzw. Freibeträge vom Arbeitgeber bei Berechnung der Lohnsteuer zu berücksichtigen sind.
2) Die Beiträge im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4 sind die Beiträge zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung u.dgl.
3)Zu § 62 Z 6 und § 124b Z 242 (BGBl. I 53/2013): erstmals anzuwenden bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2013 bzw. für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden.
Durch Ergänzungen und die Neustrukturierung von § 16 Abs. 1 Z 6 sind Verweisanpassungen notwendig. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden.
Es handelt sich um das „Pendlerpauschale“ und dem Arbeitnehmer entstehende Kosten für die Beförderung im Werkverkehr.
4) Der Freibetrag gemäß § 104 ist der Landarbeiterfreibetrag.
5) Im § 62 Z 10 wird klargestellt, dass Freibeträge gemäß § 35 (Behinderung) und § 105 (Inhaber von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen) nur von jener bezugsauszahlenden Stelle (Gebietskörperschaft), der die entsprechenden Bescheinigungen vorgelegt wurden, berücksichtigt werden dürfen.