Das Einkommensteuergesetz
1. Aufl. 2015
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§ 47 Arbeitgeber, Arbeitnehmer
Zu § 47:
1)Zu § 47 Abs. 1: Zur Lohnverrechnung 2010 bis 2014 mit Kurzfassungen der wichtigsten Bestimmungen und Neuerungen siehe die Artikel von Christa Kocher und Eduard Müller, Die Lohnverrechnung 2010, 2011, 2012, 2013, 2014, jeweils, SWK-Heft 1/2010, 2011, 2012, 2013, 2014.
2) Den inländischen Pensionskassen sind die entsprechenden ausländischen Einrichtungen gleichgestellt.
3)Zu § 47 Abs. 2: Die im § 47 Abs. 3 EStG 1972 bzw. § 47 Abs. 2 EStG 1988 enthaltene Definition des Dienstverhältnisses ist eine eigenständige des Steuerrechts; sie ist weder dem bürgerlichen Recht noch dem Sozialversicherungsrecht noch anderen Rechtsgebieten entnommen. Durch sie soll ein tatsächliches Verhältnis oder, mit anderen Worten, ein Zustand umschrieben werden.
4) Mit dieser Bestimmung wird – insbesondere auch für den Bereich des Dienstgeberbeitrages sowie der Kommunalsteuer – klargestellt, dass Gesellschafter-Geschäftsführer, die nicht wesentlich beteiligt sind, mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit jedenfalls auch als in einem Dienstverhältnis stehend anzusehen sind.
5) Damit erfolgt eine Gleichstellung aller Beschäftigten, bei denen Arbeitslohn im Sinne des § 25 ausbezahlt wird; § 25 und § 47 korrespondie...