Das Einkommensteuergesetz
1. Aufl. 2015
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§ 45 Vorauszahlungen
Zu § 45:
1) § 45 Abs. 1 wurde durch das Abgabenänderungsgesetz 2011, BGBl. I 76/2011, geändert. In § 45 Abs. 1 soll einerseits dem weitgehenden Entfall des § 37 Abs. 8 Rechnung getragen werden; eine materiellrechtliche Änderung tritt dadurch nicht ein. Durch den zweiten Satz soll gewährleistet werden, dass Vorauszahlungen stets in vollen Euro festgesetzt werden, wobei gegebenenfalls Centbeträge, die sich aus der Berechnung der Vorauszahlungen ergeben, zum Vorteil des Steuerpflichtigen abzurunden sind. Damit und in Verbindung mit der Änderung des § 39 wird sichergestellt, dass eine Abgabennachforderung und -gutschrift, die aus einem Einkommensteuerbescheid resultiert, stets einen vollen Eurobetrag ausmacht, sodass es nicht zu einer Vorschreibung oder Gutschrift von Centbeträgen kommt. Da die für 2011 festzusetzenden oder bereits festgesetzten Vorauszahlungen abzurunden sind, wird dieses Ergebnis ab der Veranlagung 2011 sichergestellt.
Durch das 1. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I 22/2012, wurde nach der Wortfolge „dem besonderen Steuersatz“ „gemäß § 27a“ eingefügt.
2) § 45 Abs. 5 wurde durch Art. 6 Z 2 des Hochwasserpakets 2005 geändert. Mit Wirkung ab 2005 wurde di...