Das Einkommensteuergesetz
1. Aufl. 2015
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§ 39 Allgemeine Veranlagung und Veranlagungszeitraum
Zu § 39:
1) Mit der Freigrenze von 22 Euro jährlich wird erreicht, dass geringe Einkünfte aus Kapitalvermögen, bei denen die Einkommensteuer nicht durch die Kapitalertragsteuer abgegolten ist, nicht erfasst werden müssen (siehe § 97).
Für geringfügige Einkünfte aus Kapitalvermögen legt § 46 Abs. 1 Z 2 ein Anrechnungsverbot der Kapitalertragsteuer fest.
2) Zu § 39 Abs. 3 (BudgetbegleitG 2011, BGBl. I 111/2010):
Auf Grund der geltenden Rechtslage kommt es in der Praxis vor, dass sich insbesondere bei der Arbeitnehmerveranlagung Kleinstguthaben von einzelnen Cent ergeben, welche dann an Steuerpflichtige ausbezahlt werden. Aus verwaltungsökonomischen Gründen soll daher eine Rundungsbestimmung eingeführt werden, sodass ab der Veranlagung 2010 nur die gerundeten Guthaben ab einem Euro ausbezahlt werden. Ebenso sind Nachforderungen auf volle Euro auf- oder abzurunden.
Siehe auch: Schwaiger, Wechsel zwischen beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht: zwei Veranlagungszeiträume, UFSjournal 2012, 396.