Das Einkommensteuergesetz
1. Aufl. 2015
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§ 38 Verwertung von Patentrechten
Zu § 38:
1) Der Steuerpflichtige hat von sich aus bei Inanspruchnahme der Tarifbegünstigung in einer Beilage zur Einkommensteuererklärung nachzuweisen, dass der patentrechtliche Schutz für die betreffende Erfindung im maßgeblichen Zeitraum bestand. Gleichzeitig hält das Gesetz auch den Begriff des patentrechtlichen Schutzes in zeitlicher Hinsicht fest. Durch den Hinweis in Abs. 1, dass die Tarifbegünstigung nur „dem Erfinder selbst“ zusteht, wird zum Ausdruck gebracht, dass diese Begünstigung als höchstpersönliches Recht nur vom Erfinder allein, nicht aber auch vom Gesamtrechtsnachfolger in Anspruch genommen werden kann.
Siehe Krickl/Breyer, Nichtfestsetzungskonzept i.Z.m. Einkünften aus Erfindungen, SWI 2010, 253; Hochrieser, Einkünfte eines Erfinders, UFSjournal 2011, 394.
2) Zu § 38 Abs. 3 (Budgetbegleitgesetz 2007, BGBl. I 24/2007):
Im Zusammenhang mit der elektronischen Erklärungsübermittlung soll auf die jährliche Dokumentation des aufrechten Patentschutzes im Rahmen einer gesonderten Beilage zur Steuererklärung verzichtet und damit eine Verwaltungsvereinfachung erreicht werden. Der Nachweis hat nur mehr auf Verlangen der Abgabenbehörde zu erfolge...