Das Einkommensteuergesetz
1. Aufl. 2015
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§ 37 Ermäßigung der Progression, Sondergewinne
Zu § 37:
1) § 37 sieht folgende mögliche Steuerermäßigungen vor:
in Abs. 1 den „halben Steuersatz“,
in Abs. 2 die gleichmäßige Verteilung bestimmter Einkünfte auf drei Jahre,
in Abs. 3 die gleichmäßige Verteilung bestimmter Einkünfte auf fünf Jahre,
in Abs. 9 die Rückverteilung von schriftstellerischen oder künstlerischen Einkünften auf drei Jahre.
Siehe hierzu: Pülzl, VwGH zur Halbsatzbegünstigung von Abfertigungen für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer, SWK 1/2011, S 35; Simon, (Keine) Dreijahresverteilung für Pensionsabfindungen von nichtselbständig Tätigen? SWK 3/2011, S 84.
2) Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen unterliegen dem Hälftesteuersatz. Dies dient der Klarstellung der Verrechnung der begünstigten Einkünfte. Es hat zunächst eine Verrechnung innerhalb der Forstwirtschaft und dann erst ein Ausgleich mit anderen Betriebszweigen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zu erfolgen. Damit wird eine durch zufällige Saldierung anfallende faktische Übertragung auf andere Einkünfte ausgeschlossen.
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Einkünfte aus besonderer Waldnutzung (begünstigt) | 5.000 € |
Einkünfte aus anderen Holznutzungen | –3.000 € |
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