Das Einkommensteuergesetz
1. Aufl. 2015
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§ 30c Mitteilung und Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer durch Parteienvertreter
Zu § 30c:
1) Siehe auch Erläuterungen zu § 30 (1. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I 22/2012).
Künftig soll die Erhebung der ESt für private Grundstückveräußerungen in erster Linie im Wege der Immobilienertragsteuer erfolgen. Dazu soll im Rahmen der neu gestalteten Besteuerung von Grundstücksveräußerungen ergänzend ein an das Grunderwerbsteuergesetz angelehntes Mitteilungs- und Selbstberechnungssystem vorgesehen werden. Da in der überwiegenden Anzahl der Fälle Veräußerungsgeschäfte von Grundstücken zugleich Erwerbsvorgänge im Sinne des § 1 GrEStG darstellen, soll die grunderwerbsteuerliche Melde- und Selbstberechnungssystematik um ertragsteuerliche Komponenten erweitert werden. In diesem Zusammenhang soll § 10 GrEStG dahingehend abgeändert werden, dass die Abgabenerklärung zwingend durch einen Parteienvertreter im Sinne des § 11 GrEStG (Notare und Rechtsanwälte) vorzulegen ist. Die Übermittlung der Abgabenerklärung hat dabei elektronisch über FinanzOnline zu erfolgen.
Wird durch den Parteienvertreter eine Selbstberechnung gemäß § 11 GrEStG vorgenommen, hat der Parteienvertreter dem Finanzamt des Steuerpflichtigen mitzuteilen, wenn aus dem zu...