Das Einkommensteuergesetz
1. Aufl. 2015
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§ 30b Immobilienertragsteuer
Zu § 30b:
1) Siehe Erläuterungen zu § 30 und § 30a.
2) Zu § 30b Abs. 2 (2. Abgabenänderungsgesetz 2014, BGBl. I 105/2014): siehe § 30 Abs. 4 Z 1.
3) Zu § 30b Abs. 4 (2. Abgabenänderungsgesetz 2014, BGBl. I 105/2014):
Gemäß § 30b Abs. 4 in der geltenden Fassung ist die besondere Vorauszahlung immer auf den vollen Euro abzurunden. Damit entspricht diese Rundungsbestimmung der gleichlautenden Rundungsanordnung für die ImmoESt in § 30b Abs. 1. Anders als bei der ImmoESt, der bei privaten Grundstücksveräußerungen in der Regel Abgeltungswirkung zukommt, ist bei Vornahme der besonderen Vorauszahlung in weiterer Folge regelmäßig auch eine Abgabenerklärung abzugeben, sodass es zu einer Veranlagung kommt. Bei der Einkommensteuerveranlagung ist aber die Rundungsbestimmung des § 39 Abs. 3 anzuwenden, wonach Beträge ab 0,50 € auf den vollen Euro aufzurunden und Beträge unter 0,50 € abzurunden sind. Da die Rundungsbestimmungen in § 30b Abs. 4 und § 39 Abs. 3 nicht aufeinander abgestimmt sind, kann es auf Grund einer Veranlagung zu einer Nachzahlung von 1,00 € kommen. Durch die Harmonisierung der Rundungsbestimmungen wird dies vermieden.
Zu § 30b Abs. 4 (Abgabenänderungsg...