Das Einkommensteuergesetz
1. Aufl. 2015
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§ 30a Besonderer Steuersatz für Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen
Zu § 30a:
1) Siehe auch Erläuterungen zu § 30 (1. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I 22/2012).
In § 30a soll ein besonderer Steuersatz für Grundstücksveräußerungen im Sinne des § 30 verankert werden. Dieser besondere Steuersatz beträgt ebenso wie bei Kapitalerträgen und Substanzgewinnen aus Kapitalanlagen 25%. Damit soll einerseits eine Gleichbehandlung beider Kapitalveranlagungsformen hergestellt und andererseits die schlagartige Aufdeckung hoher stiller Reserven abgefedert werden. Außerdem wird durch einen niedrigeren Tarif auch die Inflationswirkung pauschal abgedeckt. Zur zusätzlichen Inflationsabgeltung bei längerer Behaltedauer siehe die Ausführungen zum Inflationsabschlag.
Einkünfte, die mit diesem besonderen Steuersatz erfasst werden, sind bei der Berechnung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (§ 2 Abs. 2) zu berücksichtigen. Sie wirken daher nicht progressionserhöhend für das Resteinkommen.
Wie bei den Einkünften aus Kapitalvermögen soll aber auch bei Grundstücksveräußerungen die Möglichkeit bestehen, in die Regelbesteuerung zu optieren (§ 30a Ab...