Das Einkommensteuergesetz
1. Aufl. 2015
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§ 28 Vermietung und Verpachtung
Zu § 28 Abs. 1:
1) Einkünfte aus der Vermietung von beweglichen Gegenständen (z.B. Autos, Schiffe) sind bei einer nicht betrieblichen Tätigkeit als „sonstige Einkünfte“ (§ 29) zu erfassen.
(2) 1) Aufwendungen für
nicht regelmäßig jährlich anfallende Instandhaltungsarbeiten,
Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung und damit zusammenhängende Aufwendungen sowie
außergewöhnliche Aufwendungen, die keine Instandhaltungs-, Instandsetzungs- oder Herstellungsaufwendungen sind,
sind über Antrag gleichmäßig auf zehn Jahre zu verteilen. 2) Bei Gebäuden, die Wohnzwecken dienen, gilt hinsichtlich der Instandsetzungsaufwendungen folgendes:
Instandsetzungsaufwendungen, die unter Verwendung von entsprechend gewidmeten steuerfreien Subventionen aus öffentlichen Mitteln getätigt werden, scheiden insoweit aus der Ermittlung der Einkünfte aus.
Soweit Instandsetzungsaufwendungen nicht durch steuerfreie Subventionen gedeckt sind, sind sie gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt abzusetzen.
Instandsetzungsaufwendungen sind jene Aufwendungen, die nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehören und allein oder zusammen mit Herstellungsaufwand den N...