Das Einkommensteuergesetz
1. Aufl. 2015
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 27a Besonderer Steuersatz und Bemessungsgrundlage für Einkünfte aus Kapitalvermögen
Zu § 27a:
1) Parallel zur Umgestaltung der Einkünfte aus Kapitalvermögen wurde durch das Budgetbegleitgesetz 2011 (BGBl. I 111/2010) § 27a neu geschaffen.
Im Zuge der Neuregelung soll für Einkünfte aus Kapitalvermögen generell die Anwendung eines besonderen Steuersatzes von 25%, unabhängig davon, ob im Abzugsweg oder im Zuge der Veranlagung erhoben, vorgesehen werden. Diese zentrale Aussage soll, gemeinsam mit den Regelungen über die Bemessungsgrundlage, die ebenso unabhängig von der Erhebungsform gelten sollen, in Anschluss an § 27 in das Einkommensteuergesetz aufgenommen werden. Dies macht entsprechende Regelungen des § 37 Abs. 8 und des § 93 in der derzeit geltenden Fassung obsolet. Obwohl § 27a inhaltlich eine Tarifvorschrift ist, hängt sie systematisch mit § 27 zusammen und wird daher nicht in den 3. Teil des EStG, sondern gleich im Anschluss eingefügt.
Der zweite Halbsatz des § 27a Abs. 1, der den Inhalt des bisherigen § 97 Abs. 3 übernehmen soll, wurde gegenüber dieser Bestimmung insoweit geändert, als im Falle der Regelbesteuerung auch die an sich endbesteuerungsfähigen Kapitalerträge zum Gesamtbetrag der Einkünfte ...