Das Einkommensteuergesetz
1. Aufl. 2015
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§ 26 Leistungen des Arbeitgebers, die nicht unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fallen
Zu § 26:
Arbeitgeberersätze kürzen die Werbungskosten, sodass nur die Differenz als Werbungskosten abzugsfähig bleibt (sog. Differenzwerbungskosten), über die in § 26 geregelte Höhe hinausgehende Arbeitgeberersätze führen zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Sind die verbleibenden Werbungskosten pauschaliert, so kürzen die Arbeitgeberersätze die tatsächlichen Werbungskosten und erst dann ist zu prüfen, ob der Pauschbetrag ausgeschöpft wird (Änderung der LStR 2002, Rz 356 bei Familienheimfahrten). Anders als steuerfreie Bezugsteile gemäß § 3 gehören die nicht steuerbaren Arbeitgeberersätze des § 26 nicht zur Bemessungsgrundlage des Dienstgeberbeitrages, Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag und der Kommunalsteuer.
1) Die Begriffe der Berufsreise i.S.d. § 16 Abs 1 Z 9 und der Dienstreise i.S.d. § 26 Z 4 sind nicht deckungsgleich; wesentlichster Unterschied ist, dass die Dienstreise einen Auftrag des Arbeitgebers verlangt. Was eine Berufsreise ist, hat sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entwickelt, denn § 16 Abs 1 Z 9 enthält – anders als § 26 für die Dienstreise – keine Legaldefinit...