Das Einkommensteuergesetz
1. Aufl. 2015
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§ 24 Veräußerungsgewinne
Zu § 24:
1) Durch den letzten Satz des Abs. 2 wird festgelegt, dass beim Ausscheiden jedes Mitunternehmers als Veräußerungsgewinn jedenfalls der Betrag des negativen Kapitalkontos anzusetzen ist, den dieser Mitunternehmer nicht auffüllen muss. Daraus ergibt sich, dass auch bei Kommanditisten Verluste über die Einlage hinaus zunächst zu „echten“ negativen Kapitalkonten führen und daher ausgleichsfähig sind. Besteht eine Verpflichtung, das negative Kapitalkonto aufzufüllen, und wird der ehemalige Gesellschafter später aus dieser Verpflichtung entlassen, dann liegen nachträgliche Einkünfte i.S. des § 32 vor (siehe dazu die Anmerkungen zu § 32).
Für Verlustbeteiligungsmodelle sind folgende Vorschriften zu beachten:
Verlustanteile eines beschränkt haftenden Gesellschafters (Kommanditisten, atypischen stillen Gesellschafters), sind mit anderen (positiven) Einkünften ausgleichsfähig, auch wenn sie über die geleistete Einlage hinausgehen und zu einem negativen Kapital führen.
Allgemeine Verlustklausel bei Beteiligungsmodellen (§ 2 Abs. 2a) – „Wartetastenverluste“).
Verluste aus Betrieben, deren Unternehmensschwerpunkt im Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter oder in ...