Das Einkommensteuergesetz
1. Aufl. 2015
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§ 18 Sonderausgaben
Zu § 18
1) Sonderausgaben bringen den Personensteuercharakter der Einkommensteuer zum Ausdruck, wonach persönliche Verhältnisse zu berücksichtigen sind. Einzige Ausnahme bildet der Verlustabzug, der dem Prinzip der Totalgewinnerfassung Rechnung trägt. Sonderausgaben sind ergo der privaten Lebensführung zuzuordnen, die ohne Erfassung in § 18 unter das Regime des § 20 fielen und steuerlich unbeachtlich wären. Das Gesetz definiert den Begriff der Sonderausgaben nicht. Das Gesetz kennt daher für Sonderausgaben auch keine Generalklausel; es enthält lediglich eine taxative Aufzählung der Sonderausgaben. Als Sonderausgaben sind daher nur jene Zahlungen abzugsfähig, die einem der dort angeführten Tatbestände subsumiert werden können. Grundsätze der Gewinnermittlung gelten hier nicht (z.B. Aktivierungen); abzugsfähig sind die im Gesetz normierten Zahlungen (z.B. Kreditraten einschließlich Tilgungsanteil, und nicht nur gewinnwirksame Zinsen); es gilt uneingeschränkt das Geldflussprinzip (§ 19).
Zu § 18 Abs. 1:
2) Die Leistung von außerbetrieblichen Versorgungsrenten ist als Sonderausgaben abzugsfähig. Korrespondierend dazu sind diese Versorgungsrenten beim Empfänger nach § 29...