Das Einkommensteuergesetz
1. Aufl. 2015
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§ 14 Vorsorge für Abfertigungen, Pensionen und Jubiläumsgelder
Zu § 14 Abs. 1–5:
1)§ 14 Abs. 1 erster Satz wurde durch Art. 17 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgesetzes, BGBl. I 100/2002, geändert und damit das Ausmaß der Abfertigungsrückstellung reduziert. Durch Art. 7 des Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbaugesetzes 2002, BGBl. I 155/2002, wurde die Geltung um ein Jahr vorgezogen. Eine Abfertigungsrückstellung kann für Wirtschaftsjahre, die nach dem enden, nicht mit 50%, sondern nur mehr mit 47,5% und in den folgenden Jahren nur mit 45% gebildet werden. Der Prozentsatz für Arbeitnehmer, die am Bilanzstichtag das 50. Lebensjahr vollendet haben, bleibt mit 60% unverändert.
Durch die Neuregelung der Abfertigungen durch das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz sind für alle nach dem aufgenommenen Dienstnehmer monatliche Beiträge an eine Mitarbeitervorsorgekasse in der Höhe von 1,53% der Bezüge zu bezahlen. Der Unternehmer kann aber auch die Abfertigungsansprüche der Alt-Dienstnehmer auf eine Mitarbeitervorsorgekasse übertragen. In diesem Fall ist ein Unterschiedsbetrag zwischen dem Überweisungsbetrag und der gebildeten Rückstellung (welche ja maximal 5...