Das Einkommensteuergesetz
1. Aufl. 2015
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§ 12 Übertragung stiller Reserven, Übertragungsrücklage und steuerfreier Betrag
Zu § 12:
1) § 12 wurde durch Art. I Z 4 des StReformG 2005, BGBl. I 57/2004, für stille Reserven, die aufgrund des Ausscheidens von Wirtschaftsgütern nach dem aufgedeckt werden, neu gefasst. Die Möglichkeit der Übertragung stiller Reserven (Bildung von Übertragungsrücklagen) wurde im Zusammenhang mit der Herabsetzung des allgemeinen Körperschaftsteuersatzes von 34% auf 25% auf natürliche Personen beschränkt. Verfassungsrechtlich erscheint der Ausschluss von Körperschaften vom Instrument des § 12 EStG 1988 unbedenklich, weil die Herabsetzung des Körperschaftsteuersatzes zu einer vergleichsweise wesentlich geringeren Steuerbelastung für Körperschaften führt, die den Ausschluss von Investitionsbegünstigungen als systemkonsequent erscheinen lässt. Überdies besteht nur bei einem progressiven Steuertarif ein besonderer Bedarf nach einer allfälligen Gewinnglättung durch die Inanspruchnahme des § 12 EStG 1988.
Sind im Rahmen einer Mitunternehmerschaft sowohl natürliche Personen als auch Körperschaften beteiligt (insbesondere GmbH & CoKG), kann von § 12 EStG 1988 insoweit Gebrauch gemacht werden, als das ausscheidende Wirtschaftsgut nat...