Das Einkommensteuergesetz
1. Aufl. 2015
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§ 11a Begünstigte Besteuerung für nicht entnommene Gewinne
Zu § 11a:
1) 11a Abs. 1 und 2 sind letztmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2009 anzuwenden (§ 124b Z 154).
2) Eine Änderung des § 11a Abs. 3 soll gesetzlich klarstellen, dass eine Nachversteuerung jeweils nur eintritt, wenn nach Inanspruchnahme der Begünstigung die siebenjährige Bindungsfrist nicht eingehalten worden ist. Aus der derzeitigen Textierung, die auf das Jahr des Eigenkapitalabfalles Bezug nimmt, könnte ein bis zu zwölf Jahre dauernder Nachversteuerungszeitraum abgeleitet werden. Allerdings soll der begünstigt besteuerte Betrag ab dem achten Jahr wieder „nachversteuerungsfrei entnommen werden“ können. Dies wird dadurch erreicht, dass die durch einen Eigenkapitalabfall bedingte Nachversteuerung in Bezug auf ein späteres Wirtschaftsjahr insoweit unterdrückt wird, als sie in einem nach Ablauf von sieben Jahren „abreifenden“ oder in einem Vorjahr bereits „abgereiften“ begünstigt besteuerten Betrag gedeckt ist.