Das Einkommensteuergesetz
1. Aufl. 2015
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§ 11 Verzinsung des Eigenkapitalzuwachses
Zu § 11:
1) Die bisherige Regelung des § 11, die ebenfalls dieser Zielsetzung gedient hat, erwies sich aus verschiedenen Gründen als unzulänglich. Aus diesem Grund soll eine neu konzipierte Regelung geschaffen werden, die eine höhere Anreizwirkung zur Eigenkapitalbildung entfaltet. Angestrebt wird dies mit einem neuen Instrumentarium, das zum Unterschied von der Regelung des § 11 nicht bloß indirekt über eine Verzinsung des Eigenkapitalzuwachses Anreizwirkungen entfaltet, sondern direkt die Eigenkapitalbildung fördert. In diesem Sinn sollen Gewinne, die für einen Anstieg des Eigenkapitals „reserviert“ werden, einer begünstigten Besteuerung zugeführt werden. Für den Bereich der Körperschaften soll § 11 weiterbestehen, der durch ergänzende Regelungen in § 11 Abs. 2 KStG 1988 flankiert wird. § 11 (Verzinsung des Eigenkapitals) wurde durch Art. I Z 6 des Steuerreformgesetzes 2000 (ab der Veranlagung 2000) neu eingeführt. Die Bestimmung wird in der Praxis als zu kompliziert und zu wenig effizient angesehen, sodass sie wahrscheinlich wenig Bedeutung haben wird.
Da die Regelung des § 11 in Zukunft – wenn überhaupt – nur mehr für Kapitalgesellschaften von Interesse sein...