Das Einkommensteuergesetz
1. Aufl. 2015
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§ 10 Gewinnfreibetrag
Zu § 10 in der Fassung seit 2010:
1) § 10 Abs. 1 wird durch das 1. StabG 2012, BGBl. I 22/2012, neu gefasst und ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2013 anzuwenden. Geplant war, dass ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2017 § 10 in der Fassung vor dem 1. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, wieder anzuwenden ist. Durch das AbgÄG 2014, BGBl. I 13/2014, wurde aber die Befristung in § 124b Z 214 aufgehoben. Korrespondierend zur Besteuerung sonstiger Bezüge im Rahmen des Jahressechstels (§ 67 Abs. 1 und 2, Solidarabgabe) soll die für die Jahre 2013 bis 2016 beim Gewinnfreibetrag eingeführte Staffelung auch über das Jahr 2016 hinaus weiter gelten. Die bisher in § 124b Z 214 vorgesehene Befristung entfällt daher.
Vorauszahlungen gemäß § 45 für die Kalenderjahre ab 2013 sind unter Zugrundelegung des § 10 in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, zu berechnen. Im § 10 Abs. 1 Z 1 erfolgte noch eine kleine Änderung durch das AbgÄG 2012, BGBl. I 112/2012.
Korrespondierend zur Änderung bei der Besteuerung sonstiger Bezüge im Rahmen des Jahressechstels (§ 67 Abs. 1 und 2) soll auch beim Gewinnfreibetrag eine Änderung ...