Das Einkommensteuergesetz
1. Aufl. 2015
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§ 9 Rückstellungen
Zu § 9:
1) Rückstellungen sind nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung zu bilden für dem Grunde oder der Höhe nach ungewisse Schulden oder für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften. § 198 UGB ordnet an, dass Rückstellungen insbesondere zu bilden sind für
Anwartschaften auf Abfertigungen,
laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen,
sonstige ungewisse Verbindlichkeiten,
drohende Verluste aus schwebenden Geschäften.
Diese Aufzählung des UGB ist demonstrativ. In § 9 EStG wird nunmehr das Recht der Bildung von steuerlich wirksamen Rückstellungen auf diese im UGB beispielsweise aufgezählten Fälle von Rückstellungen eingeschränkt. Es wird hier der durch die ziffernmäßige Beschränkung der Abfertigungsrückstellung und der Pensionsrückstellung eingeschlagene bedenkliche Weg, aus fiskalischen Gründen zu überhöhten steuerpflichtigen Gewinnen zu kommen, fortgesetzt. Die Aufgabe des Grundsatzes der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Besteuerung muss zu einer verschärften Insolvenzgefährdung der Betriebe und Gefährdung der Arbeitsplätze führen.
In der Steuerbilanz werden Aufwandsrückstellungen nicht zugelassen. Gleiches gilt für den ausdrücklichen Ausschluss einer steuerwirksa...