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Die EU stärkt die Unschuldsvermutung und das Recht auf Anwesenheit in der Strafverhandlung
Mit der neuen Richtlinie 2016/343 stärkt die EU zwei Aspekte des Rechts auf ein faires Verfahren: Die Unschuldsvermutung und das Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafsachen werden durch Mindestvorschriften ausgestaltet. Primärrechtliche Grundlage hierfür ist Art 82 Abs 2 lit b AEUV, der strafverfahrensrechtliche Mindestvorschriften zum Zweck der Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen erlaubt. Dieser Zweck liegt auch der vorliegenden Richtlinie zugrunde.
Der Anwendungsbereich der Vorschriften ist doppelt eingeschränkt: Einerseits soll er nur für Strafverfahren iSd Rechtsprechung des EuGH gelten, und zwar „unbeschadet“ der Rechtsprechung des EGMR. Dies ist insofern erstaunlich, als der EuGH bisher keine Rechtsprechung entwickelt hat, in der er eigenständige Kriterien zur Abgrenzung des Strafrechts- bzw Strafverfahrensbegriffs aufgestellt hätte. Außer nicht weiter begründeten Feststellungen, dass gewisse Materien nicht darunter zu verstehen seien, nimmt der EuGH ausdrücklich Bezug auf die Rechtsprechung des EGMR und dessen weites Strafrechtsverständnis. Zumindest präzisieren die Erwägungsgründe beispielhaft, dass die Bestimmunge...