Das Einkommensteuergesetz
1. Aufl. 2015
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§ 8 Sonderformen der Absetzung für Abnutzung
Zu § 8:
1) Der AfA-Satz für Betriebsgebäude wurde ab der Veranlagung 2001 von 4% auf 3% herabgesetzt.
Die Verringerung des AfA-Satzes bei unmittelbar der Betriebsausübung dienenden Betriebsgebäuden von 4% auf 3% entspricht einer Verlängerung der steuerlich maßgebenden Nutzungsdauer von 25 Jahren auf 33 1/3 Jahre. Die übrigen AfA-Sätze sind von dieser Maßnahme nicht berührt.
Wie bisher handelt es sich auch bei diesem AfA-Satz um eine Art gesetzliche Vermutung der Gebäudenutzungsdauer. Diese kann bei entsprechendem Nachweis (Vorlage eines Gutachtens über eine kürzere Nutzungsdauer) widerlegt werden.
Die Verringerung des AfA-Satzes gilt im Übrigen nicht nur für neu angeschaffte oder hergestellte Gebäude, sondern auch für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung im Betrieb vorhandene Gebäude.
Im Abs. 1 werden Abschreibungssätze für bestimmte Gebäude festgelegt. Was unter „unmittelbarer Betriebsausübung“ zu verstehen ist, hängt von der jeweiligen Branche ab. Gebäudeteile, die Zwecken der eigenen Verwaltung dienen, dienen jedenfalls nicht unmittelbar der Betriebsausübung, sondern „anderen betrieblichen Zwecken“. Da darauf abgestellt wird, wi...