Das Einkommensteuergesetz
1. Aufl. 2015
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§ 7 Absetzung für Abnutzung
Zu § 7:
1) Sonderformen der Absetzung für Abnutzung werden im § 8 geregelt.
2) Es ist nur die lineare Absetzung für Abnutzung zugelassen. Die anderen möglichen Formen wie die degressive Absetzung für Abnutzung sowie die so genannte Leistungs-AfA sind steuerlich nicht zulässig. Der Klammerausdruck „abnutzbares Anlagevermögen“ im Abs. 1 verdeutlicht, dass Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von nicht mehr als einem Jahr Umlaufvermögen darstellen. Vor dem Jahr 1989 begonnene degressive Absetzungen sowie Absetzungen nach der Leistung laufen weiter (§ 114 Abs. 1).
3) Für ein Wirtschaftsgut ist nicht bloß bei Inbetriebnahme im zweiten Halbjahr, sondern auch bei Ausscheiden im ersten Halbjahr und generell bei einem Rumpfwirtschaftsjahr von sechs Monaten oder kürzer eine Halbjahres-AfA abzusetzen.
4 ) Das Führen eines Anlagenverzeichnisses (einer Anlagekartei) ist bei Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 nicht für den Zeitpunkt der Anschaffung vorgeschrieben; das Anlagenverzeichnis kann auch im Zeitpunkt des Verfassens der Steuererklärung geführt (ergänzt) werden.