Das Einkommensteuergesetz
1. Aufl. 2015
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§ 6 Bewertung
Zu § 6 Z 1 und 2:
1) Diese Bewertungsvorschriften gelten nur für Wirtschaftsgüter, die nicht schon am Schluss des letzten vor dem abgelaufenen Wirtschaftsjahres zum Betriebsvermögen gehört haben.
2) Wenn sich beim entgeltlichen Erwerb eines Betriebes ein erworbener Firmenwert ergibt, so ist dieser gleichmäßig auf 15 Jahre oder gegebenenfalls auf einen niedrigeren Teilwert abzuschreiben. Zur Abschreibung eines Firmenwertes und Kundenstammes siehe Artikel von Gudrun Fritz-Schmied in SWK-Heft 20/21/2008, S 555.
3) Zur Bewertung von Forderungen und Verbindlichkeiten in Fremdwährungen siehe den Euro-Einführungserlass des SWK-Heft 1/1999, S 4 ff. Pauschal ist eine Wertberichtigung nur dann, wenn sie undifferenziert dem allgemeinen Forderungsrisiko Rechnung trägt. Wird hingegen eine Forderung deshalb wertberichtigt, weil bis zum Bilanzstichtag konkrete Forderungsrisken erkennbar geworden sind (z.B. Nichteinhalten einer Ratenvereinbarung, vorübergehende oder dauernde Einstellung von Kreditrückzahlungen), so handelt es sich dabei nicht um eine pauschale Wertberichtigung. In solchen Fällen liegt vielmehr eine pauschale Form einer Einzelwertberichtigun...