Das Einkommensteuergesetz
1. Aufl. 2015
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§ 116 Rücklagen, steuerfreie Beträge, Rückstellungen
Zu § 116 Abs. 4 Z 4 (Budgetbegleitgesetz 2007, BGBl. I 24/2007):
1) Siehe Anmerkung zu § 14 Abs. 7.
Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom über die vereinfachte Berechnung der fiktiven Neurückstellung für Pensionszusagen (BGBl. 101/1990)
Auf Grund des § 116 Abs. 4 Z 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, wird verordnet:
§ 1. Hat der Steuerpflichtige eine Pensionsrückstellung gemäß § 14 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440, gebildet, können zur Ermittlung der fiktiven Neurückstellung für noch nicht fällige Pensionsverpflichtungen (Anwartschaften) zum Schluß des letzten vor dem endenden Wirtschaftsjahres (Stichtag) die Umrechnungsfaktoren nach der Anlage zu dieser Verordnung herangezogen werden. In diesem Fall ist die zum Stichtag gemäß § 14 des Einkommensteuergesetzes 1972 sowohl steuerwirksam als auch steuerunwirksam gebildete Pensionsrückstellung mit diesen Faktoren zu vervielfachen.
§ 2. Die fiktive Neurückstellung darf den Barwert der künftigen Leistungen nicht übersteigen.
Anlage
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Differenz zwischen rechnungsmäßigem Pensionsalter und rechnungsmäßigem Alter zum Stichtag | Umrechnungsfaktoren zur vereinfachten Berechnung der fiktiven Neurückstellung gemäß § 116 Abs. 4 Z 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 | |
(Jahre) | Männer | Frauen |
1 | 2,01 | 2,24 |
2 | 1,79 | 1,98 |
3 | 1,68 |