Das Einkommensteuergesetz
1. Aufl. 2015
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§ 109b Mitteilung bei Auslandszahlungen
1) Zu § 109b und § 124b Z 177:
Für Zahlungen, die für bestimmte inländische Leistungen ins Ausland erfolgen (insbesondere Überweisung auf ein Auslandskonto), soll ab 2011 eine Mitteilungsverpflichtung eingeführt werden. Diese bezweckt einerseits, die Überprüfung der korrekten steuerlichen Behandlung in Österreich zu erleichtern. Andererseits soll damit eine Informationsweitergabe an den Staat ermöglicht werden, dem voraussichtlich das Besteuerungsrecht zukommt, wenn Österreich kein Besteuerungsrecht haben sollte.
Die Mitteilungsverpflichtung besteht für selbständige Tätigkeiten im Sinne des § 22, wenn die Tätigkeit im Inland ausgeübt wird sowie für Vermittlungsleistungen, die von unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht werden oder sich – sollte keine unbeschränkte Steuerpflicht des Leistungserbringers bestehen – auf das Inland beziehen. Jedenfalls auf das Inland beziehen sich Vermittlungsleistungen betreffend inländisches Vermögen. Weiters sollen kaufmännische oder technische Beratungsleistungen im Inland der Mitteilungspflicht unterliegen. Kaufmännische oder technische Beratungsleistungen sowie Vermittlungsleistungen unterliegen unabhängig da...