Das Einkommensteuergesetz
1. Aufl. 2015
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§ 4 Gewinn
Zu § 4 Abs. 1:
1) Auch im UGB ist ein Aktivierungsverbot für unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht entgeltlich erworben wurden, verankert. Dieses Aktivierungsverbot gilt auch für die Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinnes. Unter unkörperlichen Wirtschaftsgütern ist das zu verstehen, was in der betriebswirtschaftlichen Literatur als „immaterielle Wirtschaftsgüter“ bezeichnet wird. Es fallen darunter: Patente, Marken-, Urheber- und Verlagsrechte, Konzessionen, Warenzeichen, Erfindungen, Rezepturen, Know-how, Mietrechte, Fruchtgenussrechte, Optionsrechte, EDV-Programme (sowohl Individual- als auch Standardsoftware), aber auch Finanzanlagevermögen (Beteiligung an Kapitalgesellschaften, echte stille Gesellschaftsanteile und Wertpapiere).
Nicht entgeltlich erworben sind Wirtschaftsgüter, wenn sie selbst hergestellt oder sonst unentgeltlich erworben wurden. Entgeltlich erworbene unkörperliche Wirtschaftsgüter sind mit den Anschaffungskosten anzusetzen. Auf unkörperliche Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens erstreckt sich das Aktivierungsverbot nicht. Das Aktivierungsverbot gilt sowohl für die Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 als auch für die Gewinnermittlung ge...