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Kohler/Gebhart/Lenneis

Das Einkommensteuergesetz

Kommentar | Mit den gesetzlichen Änderungen und Erläuterungen und Anmerkungen

1. Aufl. 2015

ISBN: 978-3-7073-2062-6

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Dokumentvorschau
Kohler/Gebhart/Lenneis - Das Einkommensteuergesetz

§ 109a [Mitteilungspflicht]

Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Mitteilungen gemäß § 109a EStG 1988 (BGBl. II 417/2001)

Auf Grund des § 44 und des § 109 a des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2001, wird verordnet:

§ 1. (1) Unternehmer sowie Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts haben für folgende natürliche Personen und Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit die in § 109 a Abs. 1 Z 1 bis 4 EStG 1988 genannten Daten mitzuteilen, soweit diese die folgenden Leistungen außerhalb eines Dienstverhältnisses (§ 47 EStG 1988) erbringen:

1.

Leistungen als Mitglied des Aufsichtsrates, Verwaltungsrates und andere Leistungen von mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragten Personen (im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 9 lit. b UStG 1994),

2.

Leistungen als Bausparkassenvertreter und Versicherungsvertreter (im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 13 UStG 1994),

3.

Leistungen als Stiftungsvorstand (§ 15 Privatstiftungsgesetz),

4.

Leistungen als Vortragender, Lehrender und Unterrichtender,

5.

Leistungen als Kolporteur und Zeitungszusteller,

6.

Leistungen als Privatgeschäftsvermittler,

7.

Leistungen als Funktionär von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, wenn die Tätigkeit zu Funktionsgebühren nach § 29 Z 4 EStG 1988 führt,

8.

sonstige Leistungen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbracht we...

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