Das Einkommensteuergesetz
1. Aufl. 2015
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§ 108i Verfügung des Steuerpflichtigen über Ansprüche
Zu § 108i:
1) Wachstums- und Beschäftigungsgesetz 2005, BGBl. I 103/2005.
2) Zu § 108 Abs. 1 Z 3 lit. d (2. Abgabenänderungsgesetz 2014, BGBl. I 105/2014):
Im Jahr 2005 wurde die Betriebliche Kollektivversicherung gemäß § 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) zum Ausbau der betrieblichen Vorsorge gesetzlich ermöglicht. Ziel war es, die Betriebliche Kollektivversicherung mit dem Pensionskassensystem in steuerrechtlicher und arbeitsrechtlicher Hinsicht gleichzustellen.
Um diese beabsichtigte Gleichstellung sicherzustellen, wird eine von der Versicherungssteuer befreite Übertragung der Ansprüche aus einer prämiengeförderten Zukunftsvorsorge frühestens nach dem Ablauf der Mindestvertragsdauer gemäß § 108i Abs. 1 Z 3 EStG 1988 nicht nur an eine Pensionskasse, sondern auch an eine Betriebliche Kollektivversicherung ermöglicht.