Das Einkommensteuergesetz
1. Aufl. 2015
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§ 108h Einrichtungen der Zukunftsvorsorge
Zu § 108h:
1)Zu § 108h und § 124b Z 246 (BGBl. I 156/2013):
Die Veranlagungsgrenzen für prämienbegünstigte Zukunftsvorsorgeprodukte sollen flexibler gestaltbar sein als bisher. Durch die Einführung von Bandbreiten für die Mindestaktienquote kann auch die bisherige Dreiteilung des Lebenszyklusmodells durch ein zweistufiges Modell ersetzt werden: Für unter Fünfzigjährige soll eine Mindestaktienquote zwischen 15% und 60% festgelegt werden; für über Fünfzigjährige eine Mindestaktienquote zwischen 5% und 50%. Innerhalb dieser Bandbreite soll entsprechend der Marktsituation eine flexible Anpassung möglich sein. Durch die Einführung von Bandbreiten und die dadurch gesteigerte Veranlagungsflexibilität soll die Attraktivität der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorgeprodukte in schwierigen Kapitalmarktphasen erhöht werden. Innerhalb der Mindestaktienquote war bisher vorgesehen, dass die Veranlagung zu 100% in Aktien zu erfolgen hat, die an bestimmten Börsen der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraumes erstzugelassen waren. Von den im Rahmen des zweistufigen Lebenszyklusmodells tatsächlich gehaltenen Aktien müssen künftig nur mehr mindestens 60% diese V...