Das Einkommensteuergesetz
1. Aufl. 2015
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§ 108g Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge
Zu § 108g:
1)Zu § 108 Abs. 1 Z 2, § 108a Abs. 1 und § 108g Abs. 1 sowie § 124b Z 221 und 222 (1. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I 22/2012): Siehe Erläuterungen zu § 108 Abs. 1 Z 2.
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß § 108g EStG 1988 (BGBl. II 529/2003)
Auf Grund des § 108 g EStG 1988, BGBl. Nr. 400, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 wird verordnet:
§ 1. Der Abgabepflichtige hat die Erstattung der Prämie gemäß § 108 g EStG 1988 nach dem amtlichen Vordruck (Abgabenerklärung) zu beantragen.
§ 2. Als amtlicher Vordruck (Lg.Nr. 108g) gilt die im Anhang zu dieser Verordnung kundgemachte Abgabenerklärung.
§ 3. (1) Der Rechtsträger hat einmal jährlich auf Grund der vorgelegten Abgabenerklärung (§ 2) bis Ende Februar des Folgejahres den Antrag auf Prämienerstattung an die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland zu stellen. Eine einmalige Korrekturmeldung hat bis zum 30. Juni des Folgejahres zu erfolgen.
(2) Bei Erwerb von Anteilen an einen Pensionsinvestmentfonds hat das depotführende Kreditinstitut die Aufgaben des Rechtsträgers wahrzunehmen.
§ 4. Beitragsnachzahlungen für Vorjahre sind nicht zulässig...