Das Einkommensteuergesetz
1. Aufl. 2015
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 108c Prämien für Forschung und Bildung (Forschungsprämie, Bildungsprämie)
Zu § 108c:
1)Zu Z 22 und 24 (§ 108c Abs. 2 Z 2, Abs. 7 und 8 sowie § 124b Z 223 (1. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I 22/2012):
Die Beurteilung, ob die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer Forschungsprämie vorliegen, verlangt vielfach eine besondere (insbesondere technische) Expertise. Mit der Forschungsförderungsgesellschaft mbH (FFG), die zu 100% im Eigentum der Republik Österreich steht, besteht eine nationale Förderungsinstitution für die unternehmensnahe Forschung und Entwicklung in Österreich, deren gesetzlich umschriebener Aufgabenbereich u.a. im Management und der Finanzierung von Forschungsprojekten der Wirtschaft und der Wissenschaft besteht. In Erfüllung dieser Aufgabenstellungen verfügt die FFG über ein hohes Maß an Erfahrung und Wissen. Bei der Prüfung von Anträgen auf Forschungsprämie soll die FFG als Know-how-Träger vom Finanzamt eingebunden werden können (§ 108c Abs. 7). Dadurch können Synergien genutzt und es kann eine höhere Treffsicherheit in Bezug auf die steuerliche Forschungsförderung erreicht werden.
Um dem Steuerpflichtigen insbesondere bei mehrjährigen Forschungsprojekten erhö...