Das Einkommensteuergesetz
1. Aufl. 2015
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§ 108b Pensionszusatzversicherung, prämienbegünstigter Pensionsinvestmentfonds
Zu § 108b:
1)Zu § 108 b Abs. 1 Z 3 (Abgabenänderungsgesetz 2005 BGBl. I 161/2005):
Durch den Wegfall der Prämienbegünstigung für Pensionsinvestmentfonds ab ist zu erwarten, dass künftig kaum mehr Pensionsinvestmentfonds am Markt angeboten werden. Die Veranlagungsmöglichkeit für den Deckungsstock von fondsgebunden Lebensversicherungen wird daher auf alle inländischen Kapitalanlagefonds und auf EU-Passfonds erweitert, wobei diese aber weiterhin die Veranlagungsbestimmungen für Pensionsinvestmentfonds erfüllen müssen, damit sie für Veranlagungen des Deckungsstocks geeignet sind.
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Anteile an Pensionsinvestmentfonds (BGBl. II 447/1999)
Auf Grund des § 108b Abs. 2 Z 1 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der jeweils geltenden Fassung, des § 23g und des § 41 des Investmentfondsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 523/1993, in der jeweils geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1. (1) Die Prämie gemäß § 108a des Einkommensteuergesetzes 1988, die Steuerbefreiung und Erstattung gemäß § 41 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 1993 sowie die Steuerbefreiung gemäß § 15 Abs. 1 Z 17 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 stehen nur dann zu, wenn ein unwiderruflicher Auszahlungsplan gemäß § 23g des Investmentfondsgesetzes 1993 vorlieg...