Das Einkommensteuergesetz
1. Aufl. 2015
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§ 108 Bausparen
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Bausparen gemäß § 108 EStG 1988
Auf Grund des § 108 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2005, in Verbindung mit § 86 a der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2005, wird verordnet:
I. Erklärungen gemäß § 108 Abs. 3 und 7 EStG 1988
§ 1. Der Abgabenpflichtige hat die Erstattung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) gemäß § 108 EStG 1988 (Bausparprämie) nach dem in Anhang 1 zu dieser Verordnung kundgemachten amtlichen Vordruck (Abgabenerklärung) zu beantragen sowie die widmungsgemäße Verwendung der begünstigten Beiträge und Erstattungsbeträge oder der Sicherstellung gemäß § 108 Abs. 7 Z 2 EStG 1988 nach dem in Anhang 2 zu dieser Verordnung kundgemachten amtlichen Vordruck (Abgabenerklärung) zu erklären. Erstellt die Bausparkasse die Abgabenerklärung gemäß Anhang 1 nach diesem amtlichen Vordruck, können für die Eintragungen unter „Angaben zum Kind bzw. zu den Kindern (nur bei Erhöhungsbetrag)“ eine oder mehrere Zeilen vorgesehen werden.
II. Elektronischer Antrag auf Erstattung der Bausparprämie
§ 2. (1) Wird der Antrag auf Abschluss eines Bausparvertrages elektronisch gestellt, kann auch der Antrag auf Erstattung der Bausparprämie elektronisch gestellt werden.
(2) Der Antrag auf...