Das Einkommensteuergesetz
1. Aufl. 2015
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§ 106a Kinderfreibetrag
Zu § 106a, § 124b Z 149 (Steuerreformgesetz 2009, BGBl. I 26/2009) ab Veranlagung 2009:
1) Die mit Kindern verbundenen finanziellen Belastungen sollen durch die Einführung eines Kinderfreibetrages bei der Besteuerung zusätzlich berücksichtigt werden. Der Kinderfreibetrag steht jeweils pro Kind zu; er wird im Zuge der Einkommensteuerveranlagung (Arbeitnehmerveranlagung) berücksichtigt. Im Gegensatz zum Kinderabsetzbetrag, der gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausgezahlt wird, mindert der Kinderfreibetrag die Steuerbemessungsgrundlage.
Der Kinderfreibetrag steht in unterschiedlicher Höhe zu: Er beträgt 220 € pro Kind, wenn er von einem bzw. einer einzigen Steuerpflichtigen für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 geltend gemacht wird. Ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 ist ein solches, für das dem bzw. der Steuerpflichtigen oder seinem bzw. ihrem (Ehe)Partner mehr als sechs Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe gewährt wird und ein Kinderabsetzbetrag zusteht. Nicht erforderlich ist, dass der oder die Steuerpflichtige, der oder die den Kinderfreibetrag geltend macht, auch der leibliche Vater bzw. die leibliche Mutter des Kindes ist.
Der Kinderfreibetrag für ein ...