Das Einkommensteuergesetz
1. Aufl. 2015
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§ 106 Kinder, (Ehe)Partnerschaften
Zu § 106:
1)Zu § 106 Abs. 3 (BGBl. I 135/2009):
Mit der vorgeschlagenen Änderung des § 106 Abs. 3 soll der Begriff des (Ehe-)Partners erweitert werden. Für eingetragene Partner gelten die Rechtsfolgen, wenn das formale Kriterium der Eintragung der Partnerschaft in das Partnerschaftsbuch erfüllt ist. Weiters soll der bisher verwendete Begriff der „eheähnlichen Gemeinschaft“ durch den Begriff „Lebensgemeinschaft“ ersetzt werden. Die Erweiterung betrifft alle einkommensteuerlichen Bestimmungen, die an den Begriff „(Ehe-)Partner“ anknüpfen.