Das Einkommensteuergesetz
1. Aufl. 2015
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§ 103 Zuzugsbegünstigung
Zu § 103 Abs. 3 (Abgabenänderungsgesetz 2004, BGBl. I 180/2004):
1) Mit dieser Verordnungsermächtigung soll erreicht werden, dass die Voraussetzungen, unter denen die Zuzugsbegünstigung angewendet werden kann, im Sinne der gesetzlichen Zielsetzungen näher definiert wird. Dies soll einer gleichmäßigen Anwendung der Zuzugsbegünstigung dienen.
Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur näheren Bestimmung der Voraussetzungen für eine Zuzugsbegünstigung (Zuzugsbegünstigungsverordnung), BGBl. II 102/2005
Auf Grund des § 103 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG), BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2005, wird zur näheren Bestimmung, unter welchen Voraussetzungen der Zuzug aus dem Ausland der Förderung von Forschung dient und aus diesem Grunde in öffentlichem Interesse gelegen ist, verordnet:
§ 1. (1) Ein der Förderung von Forschung dienender Zuzug aus dem Ausland liegt jedenfalls dann in öffentlichem Interesse, wenn die dem zuziehenden Forscher zu bezahlenden Vergütungen (Löhne, Gehälter, Honorare) Aufwendungen (Ausgaben) darstellen, die die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Forschungsfreibetrages im Sinn des § 4 Abs. 4 Z 4 EStG oder des § 4 Abs. 4 Z 4a EStG erfüllen.
(2) Bei Forschern, die nicht au...