Das Einkommensteuergesetz
1. Aufl. 2015
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§ 98 Einkünfte bei beschränkter Steuerpflicht
Zu § 98:
1)Zu § 94, § 98 und § 124b Z 258 (Abgabenänderungsgesetz 2014, BGBl. I 13/2014): siehe Erläuterungen zu § 94.
2)Zu § 98 Abs. 1 und § 124b Z 184 (Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I 111/2010):
In Zusammenhang mit der Neuordnung der Besteuerung von Kapitalvermögen sind auch Anpassungen im Bereich der beschränkten Steuerpflicht notwendig. Dabei soll es hinsichtlich der Früchte aus Kapitalvermögen (die nun als „Einkünfte aus der Überlassung von Kapital“ bezeichnet werden sollen) zu keinen inhaltlichen Änderungen kommen. Es sind daher lediglich die Verweise und die Terminologie in § 98 Abs. 1 Z 5 lit. a und b entsprechend anzupassen. Einkünfte aus der Beteiligung als stiller Gesellschafter bzw. nach der Art eines stillen Gesellschafters sollen künftig nicht mehr im KESt-System, dafür aber im Wege der Abzugsteuer gemäß § 99 erfasst werden (zu den Sonderbestimmungen für Körperschaften siehe § 21 Abs. 3 KStG). Daher soll dieser Tatbestand aus § 98 Abs. 1 Z 5 lit. a herausgelöst und in lit. c separat geregelt werden. Die Einschränkung, wonach beschränkte Steuerpflicht nur gegeben ist, wenn Abzugsteuer nach § 99 abzuziehen war, stellt im Zusammenspiel mit d...