Das Einkommensteuergesetz
1. Aufl. 2015
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§ 97 Steuerabgeltung
Zu § 97:
1)Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I 111/2010:
Der Begriff „Steuerabgeltung“ soll in Hinkunft grundsätzlich bedeuten, dass die davon erfassten Einkünfte – von der Regelbesteuerungsoption nach § 27a Abs. 5 und der Verlustausgleichsoption nach Abs. 2 abgesehen – grundsätzlich nicht in der Steuererklärung zu deklarieren sind. Die Steuerabgeltungswirkung soll dabei grundsätzlich neben bestimmten Einkünften aus der Überlassung von Kapital auch die Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen sowie die Einkünfte aus Derivaten erfassen. Dabei soll die Regel gelten, dass die Abgeltungswirkung immer dann, wenn sie die Früchte erfasst, auch die Substanzsteigerung umfasst: Sowohl für natürliche Personen als auch für Körperschaften, mit Ausnahme jener, die unter § 7 Abs. 3 KStG fallen, soll die Abgeltungswirkung daher im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen gleichermaßen Einkünfte aus der Überlassung von Kapital i.S.d. § 27 Abs. 2 Z 1 und 2 (Dividenden, Zinsen usw.) wie auch Einkünfte aus realisierte Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (§ 27 Abs. 3) und Derivaten (§ 27 Abs. 4) umfassen.
Die Steuerabgeltung soll sich weiters auf ausschüttungsgleiche Erträge a...