Das Einkommensteuergesetz
1. Aufl. 2015
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§ 95 Schuldner und Abzugsverpflichteter
Zu § 95:
1)Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I 111/2010:
In § 95 soll künftig die Regelung eines eigenen KESt-Satzes in Hinblick auf den geplanten § 27a entfallen. Dadurch soll es zu einer Verschiebung der übrigen Absätze nach vorne kommen.
Abs. 1 soll künftig die bislang in Abs. 2 enthaltenen Regelungen enthalten; inhaltliche Änderungen sollen nicht erfolgen.
Abs. 2 soll die Regelungen über den Abzugsverpflichteten enthalten. Hinsichtlich der Einkünfte aus der Überlassung von Kapital soll es grundsätzlich zu keinen inhaltlichen Änderungen kommen, d.h. Dividenden usw., Zuwendungen von Privatstiftungen und Zinserträgen aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten soll wie bisher der Schuldner der Kapitalerträge (also zB die Aktiengesellschaft, Privatstiftungen oder das Kreditinstitut) Abzugsverpflichteter sein. In allen anderen Fällen (etwa bei tatsächlich ausgeschütteten und als ausgeschüttet geltenden Erträgen aus inländischen Kapitalanlagefonds oder Immobilienfonds) ist die auszahlende Stelle Abzugsverpflichteter, wobei die Definition der auszahlenden Stelle aus § 95 Abs. 3 Z 2 in der derzeit geltenden Fassung übernommen und u...