Das Einkommensteuergesetz
1. Aufl. 2015
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 89 Mitwirkung von Versicherungsträgern und anderen Institutionen
Zu § 89:
1) Zu § 89 Abs. 6 und § 124b Z 176 (Betrugsbekämpfungsgesetz [BBKG] 2010, BGBl. I 105/2010):
Zur Sicherstellung einer laufenden Überwachung der als Selbstbemessungsabgaben konzipierten Lohnabgaben (Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag) sind die bei den Sozialversicherungsträgern zeitnah vorhandenen Informationen betreffend die Anzahl der gemeldeten Dienstnehmer sowie die monatliche Lohnsumme erforderlich. Die Datenübermittlung soll im Wege des Datenträgeraustausches oder automationsunterstützt erfolgen, um die unmittelbare Weiterverarbeitung in einem elektronischen Risikomanagementsystem zu ermöglichen.
2) Zu § 89 Abs. 6 und § 124b Z 257 (Abgabenänderungsgesetz 2014 [AbgÄG 2014], BGBl. I 13/2014): Die Bestimmung tritt mit in Kraft
Zur effektiven Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuervermeidung soll der Austausch von Informationen zwischen der Finanzverwaltung und der Sozialversicherung ausgeweitet werden. Es sollen Name, Anschrift und SV-Nummer aller an- und abgemeldeten Dienstnehmer an die Finanzverwaltung übermittelt werden und ebenso die monatlichen Beitragsgrundlagen aller Dienstnehmer.