Das Einkommensteuergesetz
1. Aufl. 2015
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§ 86 Lohnsteuerprüfung
Zu § 86:
1) Mit der Lohnsteuerprüfung werden ab 2003 auch die Sozialversicherungsprüfung und die Kommunalsteuerprüfung im Rahmen der sog. GPLA-Prüfung durchgeführt.
2) Zu § 86 Abs 1 und § 124b Z 266 (2. Abgabenänderungsgesetz 2014 [2. AbgÄG 2014], BGBl I 105/2014): ist erstmals auf Prüfungen anzuwenden, die nach dem beginnen. Derzeit ist nicht ausdrücklich geregelt, ob die Abzugsteuer gemäß § 99 im Rahmen einer Lohnsteuerprüfung gemäß § 86 überprüft werden darf. Da die ausländische Personalgestellung, die der Abzugsteuer gemäß § 99 unterliegt, Teil der Kommunalsteuerprüfung und somit bereits derzeit von § 86 Abs. 1 umfasst ist, soll die Einbehaltung der Abzugsteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen generell im Zuge der GPLA geprüft werden dürfen. Die Prüfung der Abzugsteuer nach § 99 ist weiterhin auch außerhalb einer Lohnsteuerprüfung möglich.