Das Einkommensteuergesetz
1. Aufl. 2015
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§ 2 Einkunftsarten, Einkünfte, Einkommen
Zu § 2:
1) Die persönliche Zurechnung der Einkünfte und die persönliche Zurechnung von Wirtschaftsgütern, insbesondere Fruchtgenuss, wirtschaftliches Eigentum und Leasing, werden in den Abschn. 2.3 bis 2.5 EStR 2000 behandelt.
2) Ausländische Verluste sind nach dem VwGH-Erkenntnis vom , 99/14/0217, mit inländischen Einkünften auszugleichen. Dafür sind spätere Überschüsse wieder anzusetzen.
3) Dazu können Betätigungen im betrieblichen und außerbetrieblichen Bereich gehören, wenn Steuerminderungen durch Verlustzuweisungen allgemein – insbesondere durch professionelle Anbieter – angeboten werden. Ein weiteres Indiz aus der primären Zielsetzung des Erzielens von Steuervorteilen ist aus dem angebotenen Gesamtkonzept abzuleiten. Sollte sich daraus ergeben, dass aus Beteiligungen der angebotenen Art Renditen – ohne Anwendung der gegenständlichen Bestimmung – erreichbar wären, die nach Steuern das Doppelte einer Vergleichsrendite vor Steuern ergeben, wird damit ein Verlustausgleich ausgeschlossen sein.
Die Regelung ist in der Weise angelegt, dass nicht auf die konkreten Verhältnisse des Anlegers abzustellen ist. Irrelevant ist daher etwa der konkrete...