Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zusammenhang zwischen UVA-Delikt und Jahressteuerdelikt sowie fortgesetztem Delikt
ZWF 2022/41
§ 33 Abs 1 und 2 lit a FinStrG
Vorbereitungshandlungen, die auf die Begehung einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs 1 FinStrG durch Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuerjahreserklärung abzielen, können für sich eigene andere Tatbestände erfüllen (zB Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs 2 lit a FinStrG oder Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs 1 lit a FinStrG). Diese Finanzvergehen im Umsatzsteuer-Vorauszahlungsstadium werden – unter bestimmten Voraussetzungen – durch eine zumindest versuchte Abgabenhinterziehung konsumiert. Eine Voraussetzung dafür ist nach Rechtsprechung des BFG, dass die Beträge an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet sind (zur Problematik der fehlenden Betragsidentität siehe Leitner/Brandl/Kert, Handbuch Finanzstrafrecht4 [2017] Rz 1681 mwN).
Wird das Finanzstrafverfahren wegen der Hinterziehung der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer gemäß § 33 Abs 2 lit a FinStrG eingeleitet, bevor die Jahressteuererklärung fällig ist, kommt es nach Rechtsprechung des BFG nicht mehr zum Versuch der Hinterziehung der Umsatzjahressteuer (zur auf verfassungsrechtlichen Gründen gebotenen Sistierung der Erklärungspflicht siehe Leitner/Brandl/Kert, HB Finanzstrafrecht4, Rz 1679 f mwN).
Be...