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Änderungen im Finanzstrafgesetz durch das Abgabenänderungsgesetz 2022
Am wurde das Abgabenänderungsgesetz 2022 (AbgÄG 2022) vom Nationalrat mehrheitlich angenommen. In diesem Beitrag werden die sich daraus ergebenden Änderungen im FinStrG beleuchtet. Hauptgesichtspunkte dieser Novellierung waren die Neuerungen im Hinblick auf Verfahrensvereinfachungen, einerseits betreffend die vereinfachte Strafverfügung des Zollamts Österreich sowie andererseits betreffend Beratung und Beschlussfassung der Senate unter Zuhilfenahme geeigneter technischer Kommunikationsmittel und den Umlaufbeschluss. Zudem gab es Anpassungen bei den Verfahren gegen Jugendliche sowie weitere technische und redaktionelle Änderungen. Zusätzlich wurden mit dem Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz (DPMG), das ebenfalls mit dem AbgÄG 2022 erlassen wurde, neue Straftatbestände geschaffen.
1. Allgemeines
Das AbgÄG 2022 wurde dem Parlament am als Regierungsvorlage zugeleitet. Am wurde das AbgÄG 2022 in dritter Lesung mehrheitlich im Nationalrat angenommen. Der Finanzausschuss des Bundesrats stellte am den Antrag, keinen Einspruch zu erheben. Die sich im FinStrG ergebenden Änderungen werden im Folgenden dargestellt. Über das Inkrafttreten sind im FinStrG keine gesonderten Bestimmungen vorgesehen.